In den Pfarreien kann sich diese Differenzierung darin widerspiegeln, dass sich verschiedene Gruppen bzw. Gremien für die einzelnen Bereiche verantwortlich fühlen. In der Wahlordnung für die Pfarrgemeinderatswahl heißt es z. B.: „Die Vorbereitung und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahl ist Aufgabe des amtierenden Pfarrgemeinderates“ (§ 1). Folgende Aufgaben werden dort u.a. genannt:
- Wahlablauf planen und festlegen,
-
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden PGR festlegen-
geeignete Kandidat*innen gewinnen- einen Wahlausschuss bilden
.
Es ist daher naheliegend, sich bereits
im September oder Oktober mit der Pfarrgemeinderatswahl zu beschäftigen und Verantwortlichkeiten festzulegen. Zu klären ist unter anderem, welche Aufgaben in den Händen des Pfarrgemeinderates verbleiben und welche dem Wahlausschuss übergeben werden. Auch muss entschieden werden, wie groß der zukünftige der PGR sein soll, wann der
Wahlausschuss gebildet wird und wer vom amtierenden Pfarrgemeinderat darin mitarbeitet. Letzteres muss bis spätestens 3. Dezember 2017 geschehen sein. Sinnvoll ist aber, dies bereits im Herbst 2017 zu tun.
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[Weiter: Terminplan] Eine sehr frühe Entscheidung sollte der PGR bis zum 6. November 2017 beraten und vorbereiten:
Durchführung der Allgemeinen Briefwahl. Hier ist zwischen zwei Zustell-Verfahren zu entscheiden oder auch ein Antrag auf Ablehnung der AGBW zu stellen. Dies zu entscheiden ist an sich Aufgabe des Wahlausschusses. Ideal wäre es aber, wenn schon bis zum 6. November 2017
rückgemeldet werden kann, dass eine Pfarrei AGBW ablehnt (
über das Online-Formular). Sobald der Wahlausschuss eingerichtet ist, muss dann der offizielle Antrag (
Formular Nr. 02 Wahlmappe) an die Geschäftsstelle des Diözesanrats gesandt werden (spätestens bis 17. Dezember 2017). Bedenken Sie: Umso früher Sie Ihre Entscheidung rückmelden, umso besser können wir an der Geschäftsstelle planen. Hier sind wir auf Ihr Entgegenkommen und Ihre Mithilfe angewiesen. [
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