Veränderte Fristen – eine Auswahl Die Veränderung der Fristen hängt großenteils mit der
Allgemeinen Briefwahl zusammen.
- Mindestens 12 Wochen vor dem Wahltermin Bildung eines Wahlausschusses (3. Dezember 2017). Achtung: Materialbestellungen und Rückmeldungen, die die Allgemeine Briefwahl betreffen, bereits bis 6. November 2017.
- Mindestens 11 Wochen vorher öffentliche Aufforderung, Kandidat*innen vorzuschlagen (10. Dezember 2017).
- Kandidat*innenvorschläge müssen spätestens 7 Wochen vorher vorliegen (7. Januar 2018).
- Kandidat*innenliste muss spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin geschlossen werden (14. Januar 2018).
- Antrag auf Aussetzung der Allgemeinen Briefwahl muss mindestens 10 Wochen vor dem Wahltermin bei der Geschäftsstelle des Diözesanrates vorliegen (17. Dezember 2017, am besten aber bis 6. November 2017).
Beachten Sie: Viele der in der Wahlordnung für Pfarrgemeinderäte festgelegten Fristen sind „Spätestens- bzw. Mindestens-Fristen“. Sie können vom PGR bzw. vom Wahlausschuss auch zu einem früheren Zeitpunkt getätigt werden (siehe dazu Frage 15 in den
häufig gestellten Fragen [FAQs]). Vor allem, wenn bis zu einer bestimmten Frist eine Info an die Geschäftsstelle des Diözesanrats der Katholiken notwendig ist, ist eine möglichst frühzeitige Rückmeldung äußerst hilfreich (z. B. Antrag auf Aussetzung der Allgemeinen Briefwahl [siehe Frage 30
häufig gestellten Fragen [FAQs] zu Allgemeinen Briefwahl] oder Übermittlung der Kandidat*innen für den Stimmzettel
[siehe Frage 31 FAQs]). Dies erleichtert die Planungen. Hier sind wir auf Ihr Entgegenkommen und Ihre Mithilfe angewiesen. Mit einer oder zwei Wochen früher ist oft schon sehr geholfen.