Berufseinführung und FortbildungDie Einführung in den Dienst erfolgt durch den Pfarrer, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren pastoralen Mitarbeitern oder die vom Erzbischof mit den pfarrlichen Seelsorgsaufgaben betraute Person.
Der Berufsverband der Pfarrsekretärinnen und -sekretäre veranstaltet regelmäßig in Zusammenarbeit mit der Erzbischöflichen Finanzkammer Seminare zur Fort- und Weiterbildung der Pfarrsekretärinnen. Die Teilnahme ist nach Beendigung der Probezeit (6 Monate) möglich.
PC-Schulungen werden von der Erzbischöflichen Finanzkammer angeboten.
Die Pfarrsekretärin hat die Möglichkeit zur Teilnahme an Exerzitien und Besinnungstagen.
Stellung und RechteDie Pfarrsekretärin wird auf Beschluss der Kirchenverwaltung von der Pfarrkirchenstiftung angestellt. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der Pfarrer oder Pfarrbeauftragte.
Die Pfarrsekretärin ist für die Aufgaben des Pfarramtes angestellt, die sie auf der Grundlage der Tätigkeitsbesehreibung erledigt.
Es ist von beiden Seiten ein guter Informationsfluss zu gewährleisten. sie erhält alle Informationen, die für ihren Dienst wichtig sind und umgekehrt informiert sie Pfarrer und pastorale Mitarbeiter. Dieses geschieht in regelmäßigen Dienstgesprächen.
In Konfliktsituationen, die an der Dienststelle nicht gelöst werden können, ist die zuständige Mitarbeitervertretung, der Dekan oder die Schlichtungsstelle (Amtsblatt 10/2002) um Vermittlung anzugehen.
ArbeitsvertragMit jeder Pfarrsekretärin ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag auf der Grundlage des ABD (Arbeitsvertragsrecht der Bayer. (Erz-Diözesen) abzuschließen.
Die Eingruppierung der Pfarrsekretärin bestimmt die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsrechtsvertrages im kirchlichen Dienst (
KODA).
SchweigepflichtDie Pfarrsekretärin hat über Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhält und deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Dienstvorgesetzten angeordnet ist. Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
ArbeitszeitDie regelmäßige Arbeitszeit beträgt bei Vollbeschäftigten zur Zeit durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich (§ 15 ABD). Bei Teilzeitbeschäftigungen wird die wöchentlich zu leistende Arbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart.
Auszug aus der Satzung§ 2 Zweck des Verbandes:
a. die Pflege und Förderung des Berufsbildes der Pfarrsekretärin/ des -sekretärs im Sinne der apostolischen und pastoralen Teilhabe der Laien am Leben der Kirche in der Pfarrei
b. Formulierung und Vertretung der Mitgliederinteressen nach außen
c. Unterstützung in berufsbezogenen und arbeitsrechtlichen Fragen
d. die Zusammenarbeit mit dem Erzbischöflichen Ordinariat, mit den Mitarbeiterlnnen-Vertretungen in der Erzdiözese München und Freising, der KODA und mit anderen Berufsgruppen
e. Erfahrungsaustausch und Kooperation der Mitglieder untereinander
f. Förderung von berufspraktischer und spiritueller Fortbildung