Ordentliche Kommunionspender sind der Bischof, der Priester und der Diakon. Als ausserordentliche Kommunionspender können unter bestimmten Umständen der Akolyth oder ein anderer dazu beauftragter Gläubiger (Kommunionhelfer) eingesetzt werden.
Schon vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil bestand in Ausnahme- und Notfällen die Möglichkeit, dass Laien die Kommunion überbrachten und spendeten. Nach dem Konzil erlaubte die Ritenkongregation einzelnen Bischofskonferenzen, eine Vollmacht zur Kommunionspendung durch Laien zu beantragen. Dies geschah z.B. 1965 für das Gebiet der DDR und 1967/68 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Mit der allgemeinen Instruktion Fidei custos wurde 1969 allen Bischöfen die Möglichkeit gegeben, eine solche Vollmacht für drei Jahre zu beantragen. Die Instruktion Immensae caritatis vom 29.1.1973 über die Erleichterung des Kommunionempfangs bei bestimmten Anlässen ermächtigte die Ortsordinarien auch ohne Antrag und Begründung, geeignete Personen zu beauftragen. Verbreitet ist der Dienst der ausserordentlichen Kommunionspender allerdings nur in den Ländern, wo die Bischöfe dies für ihre Gläubigen als nötig erachten.
Die bischöfliche Beauftragung für ausserordentliche Kommunionspender ist zeitlich begrenzt. Sie begründet keine weitere liturgische oder sonstige Funktion in der Pfarrei. Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom Bischof beauftragt werden, als ausserordentliche Kommunionspender auch ausserhalb der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen (z.B. zur Überbringung der Krankenkommunion).
Der Einsatz ausserordenlicher Kommunionspender während der Heiligen Messe ist nur erlaubt,
- wenn keine ordentlichen Kommunionspender anwesend sind
- oder diese, obwohl anwesend, wirklich verhindert sind
- oder die Teilnahme vieler Gläubiger, die die heilige Kommunion empfangen möchten, die Eucharistiefeier allzusehr in die Länge ziehen würde, weil zu wenige ordentliche Kommunionspender verfügbar sind.
Der gewohnheitsmäßige Einsatz von ausserordentlichen Kommunionspendern unter willkürlicher Ausweitung des Begriffs der zahlreichen Teilnahme ist unzulässig.
Quelle:
http://www.kathpedia.com/index.php?title=Kommunion