Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer
1. der römisch-katholischen Kirche angehört,
2. im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat,
3. kirchensteuerpflichtig ist und
4. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 8 Abs. 1 GStVS).
Von der Hauptwohnsitzpflicht kann das Erzbischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen.
Kirchensteuerpflichtig sind dem Grunde nach z.B. auch Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Hausfrauen und Hausmänner oder Rentnerinnen und Rentner – auch wenn sie tatsächlich keine Kirchensteuern zahlen.
Nicht gewählt werden können, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind, Personen,
1. denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt,
2. die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist,
3. die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 1331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst gemäß Feststellung des Erzbischöflichen Ordinariats im offenen Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden,
4. die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen,
5. die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde oder Kirchenstiftung stehen,
6. die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind oder
7. deren Wahlrecht ausgeschlossen ist oder ruht (siehe unten; Art. 9 Abs. 1 GStVS).
Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister können gleichzeitig zur Wahl stehen, dürfen jedoch nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre (Art. 10 GStVS).