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der Pfarrei St. Sebastian, Ebersberg

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KV Wahlen 2108

Bekanntmachung

über die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder für die Wahlperiode 2019-2024 der katholischen Kirchengemeinde: St. Sebastian, Ebersberg
Die Wahl findet am Sonntag, 18. November 2018 statt.
wahlausschuss
Wahlvorschläge:
Der Wahlausschuss fordert die Wahlberechtigten auf, bis spätestens 23.09.2018 Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
Jeder Wahlvorschlag hat wenigstens einen und darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind.
Es sind sechs Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift mit Vor- und Zuname unterzeichnet sein.
Vordrucke sind im Pfarramt, beim Wahlausschuss oder im Internet unter www.deine-pfarrgemeinde.de erhältlich.
Spätester Zeitpunkt für die Einreichung von Vorschlagslisten ist der 23.09.2018, 20:00 Uhr.

Wahlverfahren
Die Wahl findet durch Urnenwahl am 18.11.2018 in der Vorhalle der Pfarrkirche statt. Auf Antrag werden Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Das nähere Wahlverfahren wird Anfang Oktober durch Aushang bekanntgegeben.

Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer
1.   der römisch-katholischen Kirche angehört,
2.   im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat,
3.   kirchensteuerpflichtig ist und
4.   am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 8 Abs. 1 GStVS).
Von der Hauptwohnsitzpflicht kann das Erzbischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen.
Kirchensteuerpflichtig sind dem Grunde nach z.B. auch Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Hausfrauen und Hausmänner oder Rentnerinnen und Rentner – auch wenn sie tatsächlich keine Kirchensteuern zahlen.
Nicht gewählt werden können, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind, Personen,
1.   denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt,
2.   die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist,
3.   die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 1331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst gemäß Feststellung des Erzbischöflichen Ordinariats im offenen Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden,
4.   die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen,
5.   die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde oder Kirchenstiftung stehen,
6.   die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind oder
7.   deren Wahlrecht ausgeschlossen ist oder ruht (siehe unten; Art. 9 Abs. 1 GStVS).
Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister können gleichzeitig zur Wahl stehen, dürfen jedoch nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre (Art. 10 GStVS).

Wahlrecht (aktives Wahlrecht)

Wahlberechtigt ist, wer
1.    der römisch-katholischen Kirche angehört,
2.    in dieser Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und
3.    am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
(Art. 11 Abs. 2 GStVS).
 
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer
1.    zur Besorgung all seiner Angelegenheiten nach Deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht,
2.    infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB),
3.    die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder
4.    offenkundig die Entrichtung der von ihm geschuldeten Kirchen­umlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet (Art. 12 Abs. 1 GStVS).
 
Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die
1.    aufgrund einer Anordnung nach § 63 iV.m. § 20 StGB sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden,
2.    sich in Freiheitsentzug befinden oder
aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 StGB unterliegen (Art. 12 Abs. 2 GStVS).