Am 25.Februar 2018 wird der Pfarrgemeinderat (PGR) gewählt. Gewählt werden kann, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und katholischer Christ ist. Wählen kann, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und katholischer Christ ist. Die Amtszeit der Pfarrgemeinderäte beträgt vier Jahre.
Der Pfarrgemeinderat (PGR) berät und unterstützt die Pfarrer und pastoralen Mitarbeiter bei der Seelsorge, etwa bei der Planung der Gottesdienste oder bei der Erstkommunion- und Firmvorbereitung. Der PGR trägt maßgeblich zum pastoralen Leben in der Pfarrei bei, indem er Informationen über das pfarreiliche Leben bündelt, wichtige gemeindliche Entscheidungen vorbereitet und unterschiedliche Gruppen und Initiativen vernetzt. In gesellschaftspolitischen Fragen handelt der PGR eigenverantwortlich, z.B. beim Aufbau und der Durchführung von Nachbarschaftshilfen, bei der Gestaltung von Erwachsenenbildungsangeboten, im Engagement für die Entwicklungszusammenarbeit und für die Bewahrung der Schöpfung.
Quelle: https://www.erzbistum-muenchen.de/Im-Blick/PGR-und-KV-Wahlen-2018/Pfarrgemeinderat
In unserer Pfarrei findet keine allgemeine Briefwahl statt, Wahlberechtigte können jedoch die Briefwahlunterlagen im Pfarrbüro Wallgau, Sonnleiten 7, 82499 Wallgau während der Öffnungszeiten beantragen.
In unserer Pfarrgemeinde sind 8 Mitglieder des Pfarrgemeinderates zu wählen.
Jede und jeder Wahlberechtigte kann deshalb bis zu 8 Personen auf dem Stimmzettel auswählen.
Der Wähler / die Wählerin kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen derjenigen Kandidaten/innen an, denen er seine Stimme geben will – nur eine Stimme je Kandidat/in.
Die näheren Angaben auf dem Stimmzettel sind genau zu beachten.
Ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Mitglieder in den Pfarrgemeinderat zu wählen sind.
Ebenso sind Stimmzettel mit handschriftlichen Zusätzen ungültig.
Die Kirchenverwaltung (KV) wird am
Sonntag, 18. November 2018 statt.
Zu Mitgliedern der Kirchenverwaltung können Personen gewählt werden,
- die der römisch-katholischen Kirche angehören,
- ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde
haben,
- kirchensteuerpflichtig sind und
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlberechtigt sind Personen,
- die der römisch-katholischen Kirche angehören,
- ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben und
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.